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Home Ausrüstung Body-Cams

Bodycams bei der Bundespolizei wirken deeskalierend

Mittwoch, 20. November 2019
Lesezeit: 2 Min
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Taser International zu Axon Enterprise Inc. umfirmiert

Eine AXON Bodycam | Foto: © Tomas Moll

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[dropcap]B[/dropcap]erlin | Seit 2017 erlaubt § 27a des Bundespolizeigesetzes den Einsatz sogenannter Bodycams (mobiler Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte) bei der Bundespolizei. Die damals im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Einführung von 2500 Geräten bis zum Jahr 2019 verzögerte sich, da erst Anfang 2019 eine Dienstvereinbarung mit dem Bundespolizeihauptpersonalrat abgeschlossen wurde. Wichtige Punkte der Dienstvereinbarung sind nach Angaben der Gewerkschaft der Polizei (GdP), dass die Mitarbeiter die Aufnahmedateien in einem „Quarantänebereich“ speichern können, der vor dem Zugriff Dritter gesichert ist. Auch dürfen die Dateien nicht zur Verhaltensüberwachung oder Leistungskontrolle durch Vorgesetzte genutzt werden, eine Nutzung für verwaltungsinterne Ermittlungen ist untersagt. Ebensfalls darf der Datenbestand nicht nach biometrischen Gesichtspunkten nach bestimmten Mitarbeitern durchsucht werden.

Nach Angaben der Bundesregierung, welche aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken-Fraktion hervorgeht, bestätigen Polizisten die deeskalierende Wirkung des Einsatzes einer Bodycam im Streifendienst.
Lediglich bei Personen unter Alkohol- und Drogeneinfluss erzielen Bodycams diese Wirkung im Ausnahmefall nicht. Weiter heißt es, dass im Jahr 2017 insgesamt zehn Fälle vor Gericht gelangten, die Videoaufnahmen mit Bodycams umfassten. Im Jahr 2018 wurden zwei Fälle erfasst.

2.300 Bodycams bis Ende 2020 bei der Bundespolizei

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Derzeit verfügt die Bundespolizei über 1.169 Bodycams, von denen aktuell 787 Bodycams an die Dienststellen ausgeliefert sind. Die Auslieferung an die Dienststellen erfolgt sukzessive. Bis Ende 2019 sollen im Rahmen des Auslieferungsprozesses ca. 1.100 Bodycams und bis Ende 2020 ca. 2.300 Bodycams an die Dienststellen ausgeliefert werden. Die Reihenfolge der auszustattenden Dienststellen wird anhand polizeifachlicher, technischer, logistischer und personeller Kriterien im Benehmen mit den Bundespolizeidirektionen festgelegt. Mit Ausstattung einer Bundespolizeiinspektion werden zugleich auch die zugehörigen Bundespolizeireviere berücksichtigt. Bislang sind Dienststellen der Bundespolizeidirektionen Bad Bramstedt, Hannover, Sankt Augustin, Koblenz, Stuttgart, München, Pirna, Berlin und Frankfurt am Main mit jeweils 15 bis 30 Geräten (je nach Größe) ausgestattet.

Bodycams der Firma Axon stehen in einer Ladestation | Symbolfoto: Tomas Moll

Schulung im Umgang mit der Bodycam

In der Ausbildung wird der Einsatz des Digitalfunkzubehörs – und somit auch der Bodycam – im Rahmen von Unterrichtungen in mehreren Fächern behandelt. In der Fortbildung wird auf das bewährte Konzept des Einsatzes von Multiplikatoren gesetzt. Die Multiplikatoren werden zentral ausgebildet und geben ihr Wissen an die Nutzer in den Einsatzdienststellen weiter. Sie stehen in ihren Dienststellen als Ansprechpartner für die Anwendung des Einsatzmittels zur Verfügung.
Die Multiplikatoren werden seit vergangenem Jahr in insgesamt 24 Unterrichtseinheiten (drei Tage) dazu befähigt, die Nutzer (Polizeivollzugsbeamte in den Einsatzdienststellen) einzuweisen. Im Zentrum der Schulung stehen neben Aspekten der Handhabung und technischen Funktionalität vor allem rechtliche Aspekte. Von großer Bedeutung ist hierbei die Anwendung im Rahmen der einschlägigen Rechtsnormen, Grundsätze der Beweiserheblichkeit und -festigkeit sowie Grundsätze des Datenschutzes. Auch Auskunftsrechte und -pflichten gegenüber Dritten werden behandelt.
In insgesamt 14 Schulungsveranstaltungen wurden bislang 164 Multiplikatoren fortgebildet. Die Dauer der Endanwenderschulung beträgt ein Fortbildungstag.

Keine Kennzeichnungspflicht „Bodycam“

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Die grundsätzlich vorgeschriebene Einsatzart des Gerätes ist die Betriebsart „Standard“ (Pre-Recording), in welchem sich die Bodycam nach Entnehmen aus der Ladeschale bzw. dem Einschalten des Gerätes befindet. Eine besondere Kennzeichnungspflicht, z. B. Videoaufzeichnung, bedarf es beim Tragen der Bodycam nicht. Sie wird offen getragen und ist daher als solche erkennbar. Sofern andere Polizistinnen und Polizisten nicht bereits die mündliche Ankündigung des Bodycameinsatzes durch den Nutzer der Bodycam wahrgenommen haben, wird auch diesen, ebenfalls wie hinzutretenden Personen, mittels roter LED an der Bodycam und Spiegelung der Aufnahme über den Bildschirm der Aufnahmebetrieb signalisiert.

Bislang wurden nach Angaben der Bundesregierung keine Bodycam so beschädigt, dass die darauf gespeicherten Daten nicht mehr abrufbar waren bzw. das Gerät erheblich funktionsuntüchtig war.

Schlagwörter: BodycamBundespolizeiEinsatzmittelKennzeichnungspflicht
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