„Die Bewerberlage für die Polizei Berlin ist nach wie vor gut. Wir müssen uns aber grundsätzlich Gedanken über die Personalgewinnung machen. Dabei darf es nicht auf ein paar fehlende Zentimeter ankommen. Innere Werte sind wichtiger als äußere Maße. Klar ist aber auch, dass alle Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von der Körpergröße den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein müssen“, so Berlins Innensenator in einer Pressemitteilung.
Mit dem Wegfall der Mindestgröße und mit der grundsätzlichen Zulässigkeit von unauffälligen Tätowierungen soll der Kreis der möglichen Bewerberinnen und Bewerber bei der Polizei Berlin erweitert werden. Reine Äußerlichkeiten dürften nicht zu einem Hindernisgrund für den Polizeiberuf werden, sagte Innensenator Andreas Geisel.
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat die Polizei Berlin um Vorschläge gebeten, wie die Prüfung der körperlichen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern im Einstellungsverfahren angepasst werden kann, um die für die Polizeivollzugslaufbahn mindestens erforderliche körperliche Eignung unabhängig von der bloßen Körpergröße sicherzustellen. Bewerberinnen und Bewerber müssen zwingend den physischen und psychischen Belastungen des Polizeidienstes gewachsen sein. Insbesondere müssen sie in der Lage sein sich gegen Angriffe zu verteidigen und unmittelbaren Zwang anzuwenden, um Widerständen zu begegnen oder Festnahmen durchzuführen. Zwingend notwendig sind zudem der sichere Umgang mit der Dienstpistole oder das verkehrssichere Führen von Einsatzfahrzeugen.
Im Land Berlin galt bislang eine Mindestkörpergröße von 1,60 m für Frauen sowie 1,65 m für Männer als Einstellungsvoraussetzung für den Zugang zur Polizeivollzugslaufbahn. Bereits Ende 2017 wurde die Polizeidienstvorschrift, die die Zulässigkeit von Tätowierungen regelt, angepasst. Seither sind Tätowierungen bei Polizeiangehörigen zulässig.
Grundsätzlich gilt:
Polizeiangehörige haben ihr Äußeres sauber und gepflegt zu halten. Bürgerliche Kleidung, Haar- und Barttracht sind an die Erfordernisse des Dienstes einschließlich der Eigensicherung und des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit anzupassen. Tätowierungen an den Händen, am Kopf und am Hals (mit Ausnahme des von der Dienstkleidung verdeckten Halsbereichs) sind nicht zulässig. Unabhängig von deren Sichtbarkeit sind Tätowierungen unzulässig, die inhaltlich gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen oder obszöne, diskriminierende, gewaltverherrlichende, menschen- oder geschlechterverachtende oder im Zusammenhang mit der Symbolik verbotener, verfassungsfeindlicher oder extremistischer Organisationen stehende Motive beinhalten.