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Countdown zur Änderung in der Luftfrachtsicherheit läuft

Freitag, 18. Januar 2013
Lesezeit: 2 Min
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Fluggastkontrollen | Foto: Kötter Services

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Fluggastkontrollen | Foto: Kötter Services
Fluggastkontrollen | Foto: Kötter Services

Alle Unternehmen, die den Status des „bekannten Versenders“ über diesen Stichtag hinaus behalten oder erhalten wollen, benötigen bis zum 25. März 2013 zwingend eine behördliche Zulassung. Die bisherige Anerkennung verliert mit diesem Stichtag unverzüglich ihre Gültigkeit.

„Zurzeit fehlt zahlreichen Unternehmen noch die Zulassung als bekannter Versender“, erläutert Klaus Wedekind, Geschäftsführer von KÖTTER Airport Security. Das Unternehmen ist seit 2001  als Sicherheitsdienstleister im Luftverkehr u.a. Fluggastkontrollen erfolgreich tätig.
„Ihnen drohen erhebliche Nachteile beim Warenfluss und im Wettbewerb wie z. B. Zeitverzögerungen durch eingeschränkte Kontrollkapazitäten, Zusatzkosten für die Kontrolle, mögliche Vertragsstrafen durch verpasste Flüge oder Imageverluste,“ so Wedekind weiter.
Auch LBA-Präsident Ulrich Schwierczinski sagte: „Von den mehreren zehntausend Unternehmen mit einer befristeten Anerkennung als bekannter Versender konnten bis Ende 2011 nur 44 die gesetzlich geforderte, behördliche Zulassung durch das LBA erhalten. Wir befürchten, dass sich viele Unternehmen bisher nicht oder nicht ausreichend mit den nach dem 25. März 2013 drohenden Konsequenzen befasst haben.“

Als „bekannte Versender“ gelten Unternehmen, welche Luftfracht „sicher“ versenden. Dafür ist die behördliche Zulassung zum „bekannten Versender“ zwingend erforderlich.
Der bekannte Versender gewährleistet eigenverantwortlich, dass die identifizierbare Luftfracht/Luftpost an seinem Betriebsstandort oder auf seinem Betriebsgelände ausreichend vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen geschützt wird.
Somit muss die identifizierte Luftfracht des bekannten Versenders keiner erneuten Sicherheitskontrolle unterzogen werden, sondern kann an jedes Unternehmen, welches den Status als reglementierten Beauftragten besitzt, sofort „sicher“ übergeben werden.

„Verfügen Unternehmen nicht über die behördliche Zertifizierung gilt ihre Luftfracht als unsicher“, so der Experte im Sicherheitsdienst und Wachdienst. Um die Nachteile zu umgehen bietet das 1934 gegründete Sicherheitsdienst Unternehmen KÖTTER Services Unterstützung bei der Zulassung zum „bekannten Versender“.
Experten überprüfen u. a. die Prozesse sowie baulichen Maßnahmen auf Konformität mit den Vorschriften und geben Handlungsempfehlungen.
Die Fachleute verfügen über die Ausbildungskompetenzen, wie sie vom LBA für die Luftsicherheitsschulungen zugelassen sind, mit denen Luftfahrtunternehmen, bekannte Versender und reglementierte Beauftragte ihre Mitarbeiter schulen müssen.

Generell darf Luftfracht nur mit dem Status „sicher“ (SPX oder SCO) in hierfür vorgesehene Flugzeuge verladen und verflogen werden.

[box title=“Hintergrund: Was ist ein bekannter Versender?“ color=“#0066ff“]

Bekannte Versender (bV) sind behördlich zugelassene Unternehmen (Hersteller und/oder Versender),

  •  die Luftfracht erstmalig in Sendungsumlauf bringen (damit soll ein Näheverhältnis zur Fracht zugrunde gelegt werden, welches kein Eigentumsverhältnis im juristischen Sinn verlangt)

und

  • deren Betriebsverfahren den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht auf dem Luftweg zu befördern.

Die jeweilige Sendung muss ihren Ursprung in der jeweils zugelassenen Betriebstätte haben.

Die auf der Grundlage einer (gegenüber einer Spedition) gezeichneten „Sicherheitserklärung des bekannten Versenders gem. Verordnung (EG) Nr. 2320/002“ anerkannte bekannte Versender stehen bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 25.03.2013 einem behördlich zugelassenen bekannten Versendern gleich. Nach Ablauf der Übergangsfrist verlieren diese Sicherheitserklärungen ihre Gültigkeit.

Damit wird ab dem 25.03.2013 nur die Luftfracht als „sicher“ angesehen werden, die ihren Ursprung bei einem behördlich zugelassenen bekannten Versender hat.[/box]

Schlagwörter: Kötter ServicesLuftfahrt
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