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Zoll: Internationaler Tag des Artenschutzes

Samstag, 3. März 2018
Lesezeit: 2 Min
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Zoll-Jahresbilanz 2015: Warnung vor falschen Arzneimitteln

Sichergestellte Tierprodukte liegen auf einem Tisch im Bundesfinanzministerium | Foto Archiv: © Tomas Moll

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[dropcap]B[/dropcap]onn | Mit seinen rund 39.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern leistet der Zoll täglich seinen Beitrag für die Bevölkerung zum Schutz vor den Folgen grenzüberschreitender organisierter Kriminalität, schützt die Wirtschaft vor Wettbewerbsverzerrungen, die Verbraucher vor mangelhaften Waren aus dem Ausland, trägt zur Stabilisierung unserer Sozialsysteme bei und überwacht zum Schutz von Fauna und Flora die Einhaltung der gesetzlichen Ein- und Ausfuhrregelungen im internationalen Warenverkehr.

Nach Angaben der Generalzolldirektion sind heute weltweit rund 5.600 wild lebende Tierarten und 30.000 Pflanzenarten vom Aussterben bedroht. Zum Schutz dieser Tiere und Pflanzen wurde bereits vor 45 Jahren, 1973 ein weltweites internationales Abkommen „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ (CITES) geschlossen – in Deutschland besser bekannt als „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ (WA). 1976 ist Deutschland beigetreten, insgesamt sind es bis heute 182 Staaten. Der 3. März ist der internationale Tag des Artenschutzes.

ein durch den Zoll sichergestellter Elefantenfuss | Foto: Zoll

Artengeschützte Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Waren, die verbotswidrig bzw. ohne die erforderlichen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, werden von den Zollbehörden beschlagnahmt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Waren privat oder gewerblich, im Reiseverkehr, im Postverkehr oder auf anderen Transportwegen verbracht werden.

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Mehr als 63.000 Beschlagnahmen

Im Jahr 2016 waren laut dem Zoll 915 Aufgriffe mit artengeschützten Tieren und Pflanzen (sowie deren Teile und Erzeugnisse) und damit einhergehend 63.152 Beschlagnahmen das Resultat zöllnerischer Aufmerksamkeit. Die Zollverwaltung leistet hierdurch ihren Beitrag zum Schutz der biologischen Artenvielfalt.

sichergestellte Krokodillederschuhe | Foto: Zoll

Aber: Noch immer stellt der Zoll – gerade auch im Reiseverkehr – zu viele Verstöße gegen die Artenschutzbestimmungen fest!

Reisende, die geschützte Tiere oder Pflanzen sowie Erzeugnisse aus diesen (nicht selten auch aus Unwissenheit) mitbringen, laufen stets Gefahr, dass diese „Mitbringsel“ bei der Einreise beschlagnahmt und eingezogen werden und das Bundesamt für Naturschutz ein Bußgeld gegen sie verhängt oder sogar ein Strafverfahren eingeleitet wird.

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Der Zoll empfiehlt daher allen Reisenden, sich bereits vor der Reise unter www.zoll.de und www.artenschutz-online.de über geschützte Arten im Urlaubsland zu informieren. Allgemeine Informationen zum Artenschutz, den erforderlichen Genehmigungen und Sonderregelungen werden auf der Internetseite www.cites.bfn.de umfassend dargestellt.

Allgemeine Hinweise, was man aus dem Urlaub mitbringen darf oder besser nicht, findet man auf zoll.de und auf der kostenlosen Zoll-Reise-App.

Schlagwörter: ArtenschutzGeneralzolldirektionnewstickerZoll
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