Altötting – Am vergangenen Sonntag (13.05.2012) wurde der Polizeiinspektion Altötting die Suizidandrohung eines 32-jährigen Altöttingers mitgeteilt. Dieser kündigte um 14:40 Uhr gegenüber seiner Bekannten an, er werde sich das Leben nehmen. Sofort wurden Polizeibeamte an die genannte Adresse entsandt. Bereits im Zuge der ersten Kontaktaufnahme bedrohte der 32-Jährige die Beamten mit einem Messer.
Nachdem sich der Mann wieder allein in seine Wohnung zurückgezogen hatte, wurde ein Spezialeinsatzkommando (SEK) und eine Verhandlungsgruppe (VG) angefordert.
Noch vor deren Eintreffen verließ der aufgebrachte Mann seine Wohnung und griff, mit zwei Messern bewaffnet, Polizeibeamte an, die den Flur abgesichert hatten. Zuvor versuchten psychologisch besonders geschulte Beamte der Verhandlungsgruppe des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd den Mann zur Aufgabe zu bewegen und zu beruhigen.
Da er auf die Androhung des Schusswaffengebrauches nicht reagierte und weiter drohend und entschlossen auf die Beamten zuging, kam es zur Schussabgabe durch einen Beamten. Die bereitstehenden Rettungskräfte versorgten zusammen mit den Polizeibeamten den Verletzten und brachten ihn in ein Krankenhaus. Der Zustand des Mannes wurde vom behandelnden Arzt als stabil bezeichnet.
Vertreter der Staatsanwaltschaft Traunstein und Beamte der Kriminalpolizei München begaben sich unverzüglich zum Einsatzort und nahmen die Ermittlungen auf. Da eine bewusste Schussabgabe vorlag, wurden sowohl die am Einsatz beteiligten Beamten, der Schütze, als auch ein Unbeteiligter noch am Abend als Zeugen vernommen. Ferner wurde noch in der Nacht eine Tatortrekonstruktion durchgeführt.
Diese und die Vernehmungen ergaben, dass die Beamten vor dem Gebrauch der Schusswaffe über eine Stunde lang deeskalierend auf den Täter eingewirkt hatten. Weiter wurde festgestellt, dass sich der Täter den unbewaffneten Beamten der Verhandlungsgruppe als Ziel seines Angriffes ausgewählt hatte. Der Sicherungsbeamte hat zwei Schüsse abgegeben, um einen lebensgefährdenden Messerangriff auf seinen unbewaffneten Kollegen abzuwehren und so dessen Leben gerettet. Sein Verhalten ist eindeutig durch Notwehr/ Nothilfe gerechtfertigt.