Der Beschuldigte soll einem Repräsentanten der ausländischen terroristischen Vereinigung Junud Al-Sham verbindlich zugesagt haben, sich dieser Organisation anzuschließen. Er ist daher dringend verdächtig, sich zur Begehung eines Verbrechens, nämlich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b i.V.m. § 129a StGB), bereit erklärt zu haben (§ 30 Abs. 2 StGB).
Die ausländische terroristische Vereinigung Junud Al-Sham (Soldaten Syriens) ist eine radikal-islamistische Organisation, die medial erstmals im Sommer 2013 in Erscheinung getreten ist. Ihr Ziel es ist, den syrischen Machthaber Assad zu stürzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten.
Dies versucht sie durch militärische Operationen zu erreichen, wobei sie zum Teil mit anderen terroristischen Gruppierungen kooperiert.
Unter anderem beteiligte sie sich im Februar 2014 gemeinsam mit der Jabhat Al-Nusra an einem Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo, bei dem mindestens zwei Regierungssoldaten und fünf Gefängnisinsassen getötet wurden (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 35 vom 30. Oktober 2014). Die genaue Anzahl der kampfbereiten Mitglieder der Junud Al-Sham ist nicht bekannt, sie wird aber auf etwa 1.500 geschätzt.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen trug sich der Beschuldigte seit Anfang Februar 2014 wiederholt mit dem Gedanken, nach Syrien auszureisen und sich an dem bewaffneten Kampf einer der dort operierenden jihadistischen Gruppierungen zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund soll der Beschuldigte wiederholt mit einem Rekruteur der Junud Al-Sham in Kontakt gestanden und versucht haben, mit dessen Hilfe im Sommer 2014 – im Ergebnis allerdings erfolglos – nach Syrien auszureisen. Den Ermittlungen zufolge sagte der Beschuldigte schließlich Ende Mai 2015 seiner Kontaktperson zu, nach einer erfolgreichen Ausreise nach Syrien dort als Personenschützer des Amirs (Führers) der Junud Al-Sham tätig werden zu wollen.
Der Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.