Baden-Württemberg – Pressefotografen darf nicht generell und vorab verboten werden, Bildaufnahmen von Polizeieinsätzen zu machen – auch dann nicht, wenn Beamte eines Spezialeinsatzkommandos mit im Bild sind. Das entschied gestern der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ: 1 S 2266/09).
Die Mannheimer Richter hatten über die Berufung eines Verlags aus Schwäbisch Hall zu entscheiden, der in erster Instanz mit einer Klage wegen Verstoßes gegen das Pressegesetz gescheitert war. Nach Ansicht des VGH muss grundsätzlich von der Rechtstreue eines Pressefotografen ausgegangen werden, da ein Verlag erst nach Sichtung von Fotomaterial über die mögliche Unkenntlichmachung von Personen entscheide. Revision ist nicht zugelassen.