„Die polizeilichen Maßnahmen und Erkenntnisse und die zutage tretenden Verhaltensweisen innerhalb der Rockerszene stellen für mich eindeutig klar, dass es sich bei den organisierten Rockern von Hells Angels und Co. eindeutig um eine kriminelle Subkultur handelt, die abseits der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland agiert“, hält Innenminister Lorenz Caffier fest. Hier muss sich der Staat schützend vor seine Bürgerinnen und Bürger stellen und deutlich machen: Null Toleranz gegenüber Rockerkriminalität!“
Bisher sind bundesweit zahlreiche Rockergruppierungen der Hells Angels verboten worden. Mit dem Vereinsverbot wurde stets auch das öffentliche Tragen der von den Rockergruppierungen verwandten einschlägigen Kennzeichen untersagt.
Durch Neugründungen und die Verwendung eines anderen Ortszusatzes wird regelmäßig versucht, diese Vereinsverbote zu umgehen. Aufgrund der Vielzahl der verbotenen Ortsgruppierungen gestaltet es sich für einen unbefangenen Betrachter inzwischen schwierig festzustellen, ob eine Ortsbezeichnung zu einem legalen oder verbotenen Verein zählt.
Das hanseatische Oberlandesgericht hat hierzu in seinem Urteilen festgestellt, dass jedes Kennzeichen für sich genommen einer rechtlichen Bewertung zu unterziehen sei und keine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden könne. Sind auch nur einzelne der verwendeten Kennzeichen identisch mit den verbotenen Symbolen des 1983 durch den Bundesinnenminister verbotenen Hamburger „Hells Angels MC e.V.“, könne auch die Ortsbezeichnung einer nicht verbotenen Gruppierung nicht zu einer rechtmäßigen Verwendung der Symbole führen.
Demnach werden Personen, die in der Öffentlichkeit verbotene Kennzeichen der „Hells Angels“ verwenden, gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG strafrechtlich verfolgt. Dabei werden diese verbotenen Kennzeichen jeweils einzeln bewertet. So führt auch die Verwendung eines einzelnen Kennzeichens, das dem Verbot nach § 9 VereinsG unterliegt, zur Strafbarkeit nach dem Vereinsgesetz.
Bei den verbotenen Kennzeichen handelt es sich um den als Vereinswappen stilisierten Totenkopf und um den Schriftzug „HELLS ANGELS“. Dabei ist es unerheblich, in welcher Schriftart, -farbe und -form dieser gehalten ist.
Werden diese Kennzeichen in der Öffentlichkeit, z. B. an der Kleidung, an sonstigen Gegenständen oder auch an Kraftfahrzeugen festgestellt, wird eine Strafanzeige erstattet und die verbotenen Kennzeichen unmittelbar sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Gestern haben Beamte des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern sogenannte Gefährderansprachen gegenüber den Anführern der in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Gruppierungen der „Hells Angels“ durchgeführt. Damit sind den Gruppierungen die Konsequenzen jeglicher Missachtungen des Verbotes unmissverständlich aufgezeigt worden. Verstöße gegen das öffentliche Verwendungsverbot werden durch die Polizeibehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern konsequent verfolgt.
Innenminister Lorenz Caffier: „Wir sind bei der Bekämpfung der Rockerkriminalität in Mecklenburg-Vorpommern sehr gut aufgestellt. Das Landeskriminalamt MV hat bereits seit Längerem ein gemeinsames Konzept mit den anderen Polizeibehörden des Landes, das auch erfolgreich umgesetzt wird. Wir beobachten die Aktivitäten der Rockergruppierungen sehr genau und schöpfen alle rechtlichen Möglichkeiten zur Strafverfolgung aus.“
Auch die beiden Bundesländer Berlin und Thüringen wollen ab dem 01. Juli gegen die Rocker verschärft Vorgehen und prüfen gerade ebenfalls ein „Kuttenverbot“. Wie es aus Ermittlerkreisen in Thürigen heißt, werde man „bei der Feststellung entsprechender Schriftzeichen oder Insignien des Hells Angels MC, diese in eigener Zuständigkeit sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen“. In Berlin werden Angehörige, die das Symbol der Hells Angels an der Kleidung tragen, von der Polizei angesprochen und auf „die Strafbarkeit des Tragens des inkriminierten Schriftzuges und des geflügelten Totenkopfes hingewiesen“.
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